Bis zur EU-weiten Harmonisierung der Rückstands-Höchstmengen ist für
Deutschland die Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV) in ihrer jeweils
aktuellen Fassung maßgeblich.
Darüber hinaus sind für zahlreiche Produkt-Wirkstoff-Kombinationen spezifische
Höchstmengen durch Allgemeinverfügungen gemäß § 47a LMBG bzw. § 54 LFGB
festgelegt worden.
Die Suchmaschine wertet alle in der RHmV (Anlagen 2A und 2B - pflanzliche
Erzeugnisse) verzeichneten Wirkstoffe sowie alle relevanten
Allgemeinverfügungen aus.
Für alle nicht namentlich in der RHmV genannten Wirkstoffe gilt grundsätzliche
als Auffangwert eine "allgemeine Höchstmenge" von 0,01 mg/kg. Dieser Grundsatz
wird allerdings durchbrochen bei nicht genannten Wirkstoffen, die durch das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in einem
Pflanzenschutzmittel für die Anwendung bei Lebensmitteln zugelassen worden
sind. Für diese Wirkstoffe existiert keine gesetzliche Höchstmengenregelung;
für die Bewertung der Lebensmittelsicherheit können allerdings die -rechtlich
unverbindlichen- "Beurteilungsempfehlungen" des BVL herangezogen werden.