Atlanta-RHmV-Datenbank Version 2.0
Rückstands-Höchstmengen - Suche nach Wirkstoffen
 
Bis zur EU-weiten Harmonisierung der Rückstands-Höchstmengen ist für Deutschland die Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV) in ihrer jeweils aktuellen Fassung maßgeblich.

Darüber hinaus sind für zahlreiche Produkt-Wirkstoff-Kombinationen spezifische Höchstmengen durch Allgemeinverfügungen gemäß § 47a LMBG bzw. § 54 LFGB festgelegt worden.

Die Suchmaschine wertet alle in der RHmV (Anlagen 2A und 2B - pflanzliche Erzeugnisse) verzeichneten Wirkstoffe sowie alle relevanten Allgemeinverfügungen aus. Für alle nicht namentlich in der RHmV genannten Wirkstoffe gilt grundsätzliche als Auffangwert eine "allgemeine Höchstmenge" von 0,01 mg/kg. Dieser Grundsatz wird allerdings durchbrochen bei nicht genannten Wirkstoffen, die durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in einem Pflanzenschutzmittel für die Anwendung bei Lebensmitteln zugelassen worden sind. Für diese Wirkstoffe existiert keine gesetzliche Höchstmengenregelung; für die Bewertung der Lebensmittelsicherheit können allerdings die -rechtlich unverbindlichen- "Beurteilungsempfehlungen" des BVL herangezogen werden.

RHmV-Höchstmengen
Allgemeinverfügungen
BVL-Beurteilungsempfehlungen
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Wirkstoff: