Bis zur EU-weiten Harmonisierung der Rückstands-Höchstmengen ist für
Deutschland die Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV) in ihrer jeweils
aktuellen Fassung maßgeblich.
Darüber hinaus sind für zahlreiche Produkt-Wirkstoff-Kombinationen spezifische
Höchstmengen durch Allgemeinverfügungen gemäß § 47a LMBG bzw. § 54 LFGB
festgelegt worden.
Unsere Suchmaschine gibt Ihnen die Möglichkeit, alle für ein bestimmtes
Erzeugnis festgesetzten Höchstmengen (Anlagen 2A und 2B zur RHmV - pflanzliche Erzeugnisse) zu recherchieren. Relevante Allgemeinverfügungen
werden ebenfalls ausgewertet; auf Wunsch kann die Suche auch auf die -nicht
rechtsverbindlichen- Beurteilungsepfehlungen des BVL ausgedehnt werden.